Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen, zwischen Unternehmern
Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen des Unternehmens Christian Wolf
Präzisionstechnik Wolf
Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen des Unternehmens Christian Wolf
Präzisionstechnik Wolf
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur, wenn der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers wer-den nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer die Liefe-rung an den Käufer in Kenntnis von dessen AGB vorbehaltlos vornimmt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Er-gänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausge-schlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überreicht worden sind. An derlei Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das vom Verkäufer durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer angenommen werden kann.
(3) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeich-nungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Die Preise gelten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatz-steuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Rege-lung hierzu verpflichtet ist. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzöge-rung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung ein-getretener Erhöhungen der Material-, Lohn- und sonstigen Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so trägt der Käufer die hierdurch entste-henden Mehrkosten.
(4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Gegenleistung und Zu-gang der Rechnung. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist der Sitz des Verkäufers.
(5) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus fällt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro an. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unter Anrechnung auf die Verzugsschadenspauschale vor.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Käufers sind ausge-schlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung, auf welche die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungs-recht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere nach § 8 dieser AGB unberührt.
§ 5 Lieferfrist, Lieferverzug
(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung. Der Lieferzeitpunkt ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
(3) Hält der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verbindliche Lieferfristen nicht ein, wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers ist umgehend zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbeliefe-rung durch Zulieferer, wenn weder den Verkäufer noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäu-fer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
(4) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Käufers erforderlich. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer eine Verzugs-schadenpauschale verlangen, dies für jede vollendete Kalenderwoche in Höhe von 0,5 % des Nettopreises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer entweder gar kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
(5) Die Rechte des Käufers nach § 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, v.a. bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit Leistung bleiben unberührt.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes verein-bart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Ver-sandweg, Verpackung selbst zu bestimmen.
(2) Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften für das Werkvertragsrecht entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, ist der Verkäufer berechtigt, den hieraus resul-tierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Darüber hin-aus stehen dem Verkäufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gekauften und gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Ge-schäftsbeziehung vor.
(2) Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Ge-schäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine ange-messene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentum bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das ent-stehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(5) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderun-gen um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Ver-käufers freigeben.
§ 8 Mängelansprüche
(1) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rü-gepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Verkäufer dies dem Käufer gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unverzüglich ist eine Anzei-ge, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen; auch hier genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(2) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung verlangen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs.3 BGB verweigern. Bleibt die Entscheidung des Käufers zur Form der Nacherfüllung aus, geht mit Ab-lauf einer 14-tägigen Frist das Wahlrecht auf den Verkäufer über. Der Verkäufer kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist je-doch berechtigt, einen im Verhältnis angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(3) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(4) Der Verkäufer trägt die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe-sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, es sei denn, das Mangelbeseitigungsverlangen stellt sich als unberechtigt heraus. In diesem Fall sind die Kosten vom Käufer zu ersetzen.
(5) Nur in dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismä-ßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich, möglichst vorher zu informieren. Ein Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.
(6) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder dem erfolglosen Ablauf einer für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist oder wenn die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehr-lich ist, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rück-trittsrecht ist bei einem nur unerheblichen Mangel ausgeschlossen.
(7) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, bestehen nur, wenn sie sich aus diesen AGB ergeben und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(8) Die Mängelansprüche verjähren, soweit zulässig, in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache, ansonsten in der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
§ 9 Sonstige Haftung(sbeschränkungen
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör-pers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesent-lich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
(2) Die sich aus Abs.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Man-gel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gilt auch für die Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer diese zu vertreten hat.
§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesre-publik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand ist der für den Unternehmenssitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Käu-fer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksam-keit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkom-mende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Stand: 31.01.2021